• Netzzugang

Netzentgelte

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt jedem Kunden die Möglichkeit, seinen Lieferanten für elektrische Energie frei zu wählen. Die Stadtwerke Passau GmbH stellt ihr Elektrizitätsnetz anderen Unternehmen diskriminierungsfrei für die Belieferung von Kunden zur Verfügung.

Für die Nutzung des Verteilungsnetzes einschließlich einem Ausgleich für die im Verteilungsnetz verursachten elektrischen Verluste gelten die folgenden Regelungen und Preise, die die statistische Durchmischung der einzelnen Übertragungsleistungen (Gleichzeitigkeitsgrad) bereits berücksichtigen.

Preisblätter

für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen

2025
2024
2023
2022
2021
2020
2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
2010
2009

Individuelle Netzentgelte

Nachfolgend finden Sie Informationen zu individuellen Netzentgelten.

Mehr- und Mindermengen

Als Verteilnetzbetreiber ist die Stadtwerke Passau GmbH nach § 13 Abs. 3 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - Strom NZV) verpflichtet, die Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der Marktpreise auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Preise zur Mehr- und Mindermengenabrechnung

Schwachlastregelung

Bedingungen für die Abrechnung der Schwachlast-Konzessionsabgabe

Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.

Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten.

Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 [2] Nr. 1 b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 [2] Nr. 1 a). Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (zum Beispiel Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen.

Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten (NT) des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.

Es gelten folgende Zeiten:

Schwachlastzeit SLP

Montag mit Freitag HT: 06:00 bis 22:00 Uhr
Als NT-Zeiten gelten alle übrigen Stunden einschließlich der in Passau geltenden gesetzlichen Feiertage

Schwachlastzeit RLM

Oktober mit März
Montag mit Freitag: HT 06:00 bis 22:00 Uhr
Samstag: HT 06:00 - 13:00 Uhr

April mit September
Montag mit Freitag: HT 06:00 bis 18:00 Uhr
als NT-Zeiten gelten alle übrigen Stunden einschließlich der in Passau geltenden gesetzlichen Feiertage

Ihr persönlicher Kontakt:
techn. Fragen:0851 560-495
kaufm. Fragen:0851 560-136