Netzzugang
Netzentgelte
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt jedem Kunden die Möglichkeit, seinen Lieferanten für elektrische Energie frei zu wählen. Die Stadtwerke Passau GmbH stellt ihr Elektrizitätsnetz anderen Unternehmen diskriminierungsfrei für die Belieferung von Kunden zur Verfügung.
Für die Nutzung des Verteilungsnetzes einschließlich einem Ausgleich für die im Verteilungsnetz verursachten elektrischen Verluste gelten die folgenden Regelungen und Preise, die die statistische Durchmischung der einzelnen Übertragungsleistungen (Gleichzeitigkeitsgrad) bereits berücksichtigen.
Preisblätter
für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen
Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 wurde die Anpassung der Netzentgelte Strom auf Basis der Anreizregulierungsverordnung von der Landesregulierungsbehörde in nachfolgender Form festgelegt.
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen (Jahresleistungspreis)
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen (Monatsleistungspreis)
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen für Kleinkunden
- Preisblatt Reservekapazität
- Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung von Leistung und Energie
- Preisblätter Gesamtversion
Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 wurde die Anpassung der Netzentgelte Strom auf Basis der Anreizregulierungsverordnung von der Landesregulierungsbehörde in nachfolgender Form festgelegt.
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen (Jahresleistungspreis)
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen (Monatsleistungspreis)
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen für Kleinkunden
- Preisblatt Reservekapazität
- Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung von Leistung und Energie
Mit Wirkung zum 1. Januar 2012 wurde die Anpassung der Netzentgelte Strom auf Basis der Anreizregulierungsverordnung von der Landesregulierungsbehörde in nachfolgender Form festgelegt.
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen (Jahresleistungspreis)
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen (Monatsleistungspreis)
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen für Kleinkunden
- Preisblatt Reservekapazität
- Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung von Leistung und Energie
- Preisblätter Gesamtversion
Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wurde die Anpassung der Netzentgelte Strom auf Basis der Anreizregulierungsverordnung von der Landesregulierungsbehörde in nachfolgender Form festgelegt.
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen (Jahresleistungspreis)
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen (Monatsleistungspreis)
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen für Kleinkunden
- Preisblatt Reservekapazität
- Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung von Leistung und Energie
- Preisblätter Gesamtversion
Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wurde die Anpassung der Netzentgelte Strom auf Basis der Anreizregulierungsverordnung von der Landesregulierungsbehörde in nachfolgender Form festgelegt.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wurde die Anpassung der Netzentgelte Strom auf Basis der Anreizregulierungsverordnung von der Landesregulierungsbehörde in nachfolgender Form festgelegt.
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen (Jahresleistungspreis)
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen (Monatsleistungspreis)
- Preisblatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen für Kleinkunden
- Preisblatt Reservekapazität
- Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung von Leistung und Energie
- Preisblätter Gesamtversion
Individuelle Netzentgelte
Nachfolgend finden Sie Informationen zu individuellen Netzentgelten.
Hochlastzeitfenster
Hier finden Sie das Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV.
Mehr- und Mindermengen
Als Verteilnetzbetreiber ist die Stadtwerke Passau GmbH nach § 13 Abs. 3 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - Strom NZV) verpflichtet, die Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der Marktpreise auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Schwachlastregelung
Bedingungen für die Abrechnung der Schwachlast-Konzessionsabgabe
Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten.
Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 [2] Nr. 1 b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 [2] Nr. 1 a). Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (zum Beispiel Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen.
Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten (NT) des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.
Es gelten folgende Zeiten:
Schwachlastzeit SLP
Montag mit Freitag HT: 06:00 bis 22:00 Uhr
Als NT-Zeiten gelten alle übrigen Stunden einschließlich der in Passau geltenden gesetzlichen Feiertage
Schwachlastzeit RLM
Oktober mit März
Montag mit Freitag: HT 06:00 bis 22:00 Uhr
Samstag: HT 06:00 - 13:00 Uhr
April mit September
Montag mit Freitag: HT 06:00 bis 18:00 Uhr
als NT-Zeiten gelten alle übrigen Stunden einschließlich der in Passau geltenden gesetzlichen Feiertage