Gesetzliche Vorgaben

Am 13.07.2005 ist das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) in Kraft getreten. Es enthält Vorgaben zur Regulierung und Entflechtung der Energieversorgungsnetze, die auch Richtlinien der Europäischen Union umsetzen.

Das Gesetz ist die Grundlage für vier vom Bundeskabinett verabschiedete Verordnungen zum Netzzugang und zu den Netzentgelten für Strom und Gas, die die Vorgaben des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts ergänzen und präzisieren:

Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gas-NZV)

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gas-NEV)

Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Strom-NZV)

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Strom-NEV)

Nach dem neuen Energiewirtschaftsgesetz sind alle Netzbetreiber verpflichtet, ihre Netze diskriminierungsfrei allen Kunden zur Verfügung zu stellen. Dafür dürfen dem Kunden nur genehmigte Netzentgelte in Rechnung gestellt werden, die sich nach den Verordnungen über die Entgelte für den Zugang zu Strom und Gas richten.

Die Netzbetreiber werden von den Regulierungsbehörden kontrolliert. Diese sind auch Ansprechpartner für Kundennachfragen.

Energieversorger mit über 100.000 Kunden müssen ihren Netzbereich von allen übrigen wirtschaftlichen Unternehmungen ihres Unternehmens trennen. Diese Unbundling-Vorschrift gilt auch für Energieversorger, die im Sinne der EG-Fusionskontrollverordnung verbunden sind.

Ebenfalls wird der Zugang zum gesamten deutschen Gasnetz ermöglicht. Mit Inkrafttreten des EnWG ist nur noch ein Einspeisevertrag bzw. ein Ausspeisevertrag mit den beiden Netzbetreibern nötig.

Das EnWG ist nachzulesen unter: bundesrecht.juris.de/enwg_2005/index.html

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