EEG-
Einspeisung
Post-EEG-Phase: Informationen zum Auslaufen der finanziellen Förderung nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz
In ihrem 21. Betriebsjahr endet für alle Photovoltaik-Anlagen die Fördervergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) jeweils zum Ende des Kalenderjahres.
Was bedeutet das Ende der EEG-Förderung?
Nach dem EEG wird im Regelfall die finanzielle Förderung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nur für die Dauer von 20 Jahren ab dem Jahr der Inbetriebnahme Ihrer Anlage gezahlt.
Das Förderende wird im 21. Betriebsjahr nach der Inbetriebnahme zum 31. Dezember erreicht und Sie erhalten anschließend nicht mehr die Vergütung in bisheriger Höhe.
Darf der Strom aus der Anlage auch nach dem 31.12.2024 noch in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist werden?
Ja. Das EEG sieht zwar vor, dass die finanzielle Förderung für Strom aus der Anlage endet, der Strom darf aber weiterhin in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist werden, wenn er in einer Veräußerungsform des EEG vergütet wird (weitere Details s.u.).
Welche konkreten Möglichkeiten bestehen, um die Anlage sinnvoll weiter betreiben zu können?
Sie können den erzeugten Strom einfach selbst verbrauchen und senken dadurch Ihren Strombezug aus dem Netz. Ggf. ist ein eigener Energiespeicher sinnvoll, mit dem Sie sich noch unabhängiger machen und Ihren Eigenverbrauch steigern können.
Falls Sie weiterhin Ihren erzeugten Strom ganz oder teilweise einspeisen bzw. veräußern möchten, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Auffangförderung
Sie kommt nur für Anlagen in Betracht, die keine Windenergieanlagen an Land sind bzw. eine installierte Leistung bis einschließlich 100 kW aufweisen. Hierfür kann je eingespeister Kilowattstunde die Zahlung des sog. Jahresmarktwerts des Stroms aus dem jeweiligen Energieträger verlangt werden. Der Jahresmarktwert ist dabei für die Bestimmung der Auffangförderung auf höchstens 10 Ct./kWh begrenzt. Vom so ermittelten Jahresmarktwert ist der Kostenbetrag der Übertragungsnetzbetreiber für die Vermarktung abzuziehen (im Jahr 2024 liegt der Abzugsbetrag bei 1,808 Ct./kWh); nach der gesetzlichen Vorgabe halbiert sich der Abzugsbetrag, wenn ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Nach alledem fällt die Auffangförderung regelmäßig deutlich geringer aus als die bisherige finanzielle Förderung. Der Anspruch ist in jedem Fall zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2032.
2. Sie veräußern Ihren Strom an einen Dritten
a) Der Strom wird – ohne Netznutzung – an einen Dritten geliefert, der ihn in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht (sog. Direktlieferung).
b) Sie liefern den Strom an einen Dritten, ohne dass die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, etwa weil zwischen Erzeugung und Verbrauch das Netz für die allgemeine Versorgung genutzt wird (sog. sonstige Direktvermarktung).
In beiden Veräußerungsfällen findet eine Förderung des Stroms durch uns als Netzbetreiber nicht statt. Allerdings wird der Dritte regelmäßig ein (vertraglich zu vereinbarendes) Entgelt für den gelieferten Strom an Sie zahlen. Bitte beachten Sie außerdem, dass die sonstige Direktvermarktung grundsätzlich erfordert, dass der in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste Strom in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
3. Sie stellen Ihren Strom dem Netzbetreiber unentgeltlich (d. h. für null Euro bzw. Cent je Kilowattstunde) zur Verfügung.
Diese neu geschaffene Veräußerungsform im EEG – die sog. unentgeltliche Abnahme – gilt bis zu einer installierten Leistung von weniger als 400 kW. Jedoch müssten Sie diese Veräußerungsform aktiv uns gegenüber wählen, da Anlagen – wie Ihre –, deren 20-jähriger Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem EEG geendet ist, andernfalls automatisch der Auffangförderung zugewiesen werden (siehe dazu weiter oben). Sie sollten individuell prüfen, inwieweit Ihre Anlage bei einer Zuordnung zur sog. unentgeltlichen Abnahme noch sinnvoll betrieben werden kann.
Ist auch ein Eigenverbrauch des erzeugten Stroms möglich?
Ja, grundsätzlich ist auch ein Eigenverbrauch des erzeugten Stroms möglich. Außerdem kann die Möglichkeit des Eigenverbrauchs mit den dargestellten Veräußerungsmöglichkeiten kombiniert werden (z. B. Überschusseinspeisung, d. h. teilweiser Eigenverbrauch vor Ort und im Übrigen Inanspruchnahme der Auffangförderung). Allerdings sind für den eigenverbrauchten Strom ggf. bestimmte Pflichten zu erfüllen (Anpassung Messkonzept/Anschlusssituation, Erfüllung von Mitteilungspflichten, usw.). Informieren Sie sich dazu bitte eigenständig.
Sind weitere Änderungen des EEG 2023 zu erwarten?
Die letzten Änderungen am EEG 2023 sind zum 16.05.2024 in Kraft getreten (sog. Solarpaket I). Nach unseren Informationen sind in nächster Zeit weitere Änderungen zu erwarten. Halten Sie sich daher bitte selbstständig informiert.
Was bedeutet das für Sie und was ist zu tun?
Sie entscheiden allein und in eigener Verantwortung, von welcher bzw. welchen Möglichkeiten Sie Gebrauch machen möchten.
Sofern Sie keine andere Wahl getroffen haben oder rechtzeitig treffen werden, wird Ihre Anlage zum 01.01.2025 automatisch der Auffangförderung zugeordnet. Möchten Sie hingegen zum 01.01.2025 in die sonstige Direktvermarktung oder in die unentgeltliche Abnahme wechseln, müssen Sie dies rechtzeitig im Rahmen der gesetzlichen Fristen vorher bei uns anmelden und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (der Strom muss an einen Dritten vermarktet werden, der Strom muss ggf. in viertelstündlicher Auflösung gemessen werden, die Schwellenwerte dürfen nicht überschritten werden, usw.). Eine Direktlieferung des Stroms an einen Dritten ist bei uns grundsätzlich nicht anzumelden.
Davon abgesehen bleiben Sie insbesondere dazu verpflichtet, Melde-, Mitteilungs- und/oder Registrierungspflichten zu erfüllen, beispielsweise gegenüber dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Informieren Sie sich in diesem Zusammenhang bitte eigenständig. Hier geben wir Ihnen lediglich grundsätzliche Informationen, für die wir keine Haftung übernehmen können.