Senkung Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen von 19 % auf 7 %
Im Rahmen ihrer Entlastungspakete hat die Bundesregierung beschlossen, im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 den Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen von 19 % (Regelsteuersatz) auf 7 % (ermäßigter Steuersatz) zu senken:
Die Umsatzsteuersenkung wird in den Bereichen Gas und Wärme an die Kunden weitergegeben.
Da es sich bei Gas- und Wärmelieferungen um so genannte Dauerleistungen handelt, ist für die Höhe der anzusetzenden Umsatzsteuer der Ablesezeitpunkt relevant. Somit ist für alle Ablesezeiträume, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 enden, der ermäßigte Umsatzsteuersatz für den kompletten Abrechnungszeitraum anzusetzen.
Die für das Jahr 2022 bereits mitgeteilten Abschlagspläne werden nicht angepasst.
Abschlagspläne im Rahmen neuer Vertragsabschlüsse oder aufgrund verbrauchsbedingter Abschlagsanpassungen werden aus systemtechnischen Gründen bei Gas und Wärme weiterhin mit dem Steuersatz von 19 % ausgestellt.
Im Rahmen der Verbrauchsabrechnungen 2022 erfolgt bei Gas und Wärme eine Korrektur der Umsatzsteuer auf 7 %. Somit wird der umsatzsteuerliche Vorteil vollumfänglich an unsere Kunden weitergegeben.
Für vorsteuerabzugsberechtigte Kunden verweisen wir auf das finale BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2022 zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024, Seite 6 Randziffer 15:
"Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30. September 2022 und vor dem 1. April 2024 fällig werden, nicht berichtigt werden, sofern dementsprechend Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent abgeführt und erst in der Endabrechnung nach den vorstehenden Grundsätzen zutreffend abgerechnet wird. In diesem Fall wird es auch nicht beanstandet, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 Prozent geltend machen und der Vorsteuerabzug für die gesamte Leistung erst auf der Grundlage der vorstehenden Endabrechnung auf den zulässigen Wert korrigiert wird."
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